Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 108

§ 108 – Rechtsbehelf und Vollstreckung

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den selbständigen Kostenbescheid, normal normal Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und normal normal Ansatz der Gebühren und Auslagen normal normal normal arabic der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. (2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Gegen bestimmte Kostenbescheide kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.
  • Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheids eingereicht werden.
  • Bei bestimmten Entscheidungen des Gerichts ist eine sofortige Beschwerde möglich, wenn der Streitwert über 200 Euro liegt.
  • Die Regelungen zur Vollstreckung von Kosten im Bußgeldverfahren gelten ebenfalls.
  • Es werden spezifische Paragraphen für die Vollstreckung genannt.